Mit der angefochtenen Verfügung verlangt die Gemeinde die unverzügliche Umsetzung der mit Entscheid vom 23. Mai 2013 rechtskräftig verfügten Auflage betreffend Räumung der Parkplätze westlich des Schopfes Nr. 73b, unter Androhung einer Busse bei Nichtbefolgung und unter Auferlegung einer Gebühr von 400 Franken. Die Anordnung der sofortigen Umsetzung einer Auflage unter Bussenandrohung stellt eine baupolizeiliche Verfügung dar, welche nach Art. 49 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden kann. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert.