Mit Verfügung vom 2. April 2013 sei lediglich die Zonenkonformität der Verlegung der Parkplätze bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen