4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel, ausmachend Fr. 400.00, und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 1'200.00, zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von Fr. 3'530.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 17 IV. Eröffnung