3. Die Beschwerdegegnerin hat lärmige Arbeiten im Zusammenhang mit der Holz- und Steinverarbeitung (Häckseln von Grüngut, Zuschneiden/Schleifen von Steinplatten, Einsatz des Hochdruckreinigers, usw.) - ausschliesslich östlich des Gebäudes Nr. E.________ vorzunehmen. - zwischen 7 Uhr abends und 7 Uhr morgens, zwischen 12 Uhr und 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zu unterlassen.