2. Es wird festgestellt, dass die vorgenommenen Umgebungsveränderungen süd- und ostseitig des Gebäudes Nr. E.________ (Terrainveränderungen, Lagerungen, Blocksteinmauer) in ihrer Gesamtheit baubewilligungspflichtig sind. Die Gemeinde Mühleberg wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ein Wiederherstellungsverfahren im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG einzuleiten und der Beschwerdegegnerin dabei die Möglichkeit einzuräumen, für diese Arbeiten innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.