d) Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Schlussbemerkungen vom 15. Juli 2015 vor, im Beschwerdeverfahren seien die lärmrechtlichen Aspekte des Betriebes der Beschwerdegegnerin zum ersten Mal beurteilt worden. Die Vorinstanz habe dazu keine Abklärungen getroffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien daher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Gleiches gelte für die Zusprechung der Parteikosten. Es stimmt zwar, dass die Kosten von lärmrechtlichen Abklärungen durch Fachleute (etwa eines Lärmgutachtens) grundsätzlich durch den Verursacher zu tragen sind. Vorliegend sind jedoch keine solchen Kosten angefallen.