Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand für die Beschwerdeführerin aufgrund des Augenscheins und der Schlussbemerkungen als durchschnittlich zu werten. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind dagegen als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Insgesamt erscheint daher ein Honorar von Fr. 4'200.00 als angemessen. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin wird daher auf Fr. 4'706.85 (Honorar Fr. 4'200.00, Auslagen Fr. 158.20, Mehrwertsteuer Fr. 348.86) gekürzt. Die Beschwerdegegnerin wird demnach verpflichtet, der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'530.15 zu ersetzen.