Mit ihrer Rüge, es seien hinsichtlich des Lärms weitergehende Abklärungen zu treffen, dringt die Beschwerdeführerin daher nicht durch. Bei diesem Verfahrensausgang erachtet die BVE die Beschwerdeführerin zu einem Viertel und die Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln als unterliegend. Somit hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 400.00 und die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'200.00 zu tragen.