Die Beschwerdeführerin dringt insofern mit ihren Anträgen durch, als dass die vorinstanzliche Verfügung in den beanstandeten Punkten aufgehoben wird, die Angelegenheit zur Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens an die Gemeinde zurück geht und Massnahmen zur vorsorglichen Lärmbegrenzung angeordnet werden. Was die beantragten Massnahmen hinsichtlich des Baulärms betrifft, fehlt es ihr an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Dazu kommt, dass beim Gewerbebetrieb der Beschwerdegegnerin eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte ausgeschlossen werden kann. Mit ihrer Rüge, es seien hinsichtlich des Lärms weitergehende Abklärungen zu treffen, dringt die Beschwerdeführerin daher nicht durch.