Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Verfügung der Gemeinde Mühleberg vom 3. März 2015 – mit Ausnahme der Ausführungen zum Thema "Waschen von Baumaschinen auf Privatgrundstück" – vollumfänglich aufgehoben. Die Aufhebung bezieht sich damit auch auf die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten (Ziffer 3 der Verfügung). Diese Kosten der Vorinstanz müssen im vorliegenden Entscheid nicht geregelt werden. Zwar wird die Kostenverfügung aufgehoben. Die Sache geht jedoch zur Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens mit Gewährung der Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zurück an die Gemeinde.