Dieser Einwand wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige nur beiläufig vorgebracht. Er ist im Vergleich zu den weiteren Anzeigepunkten (Baubewilligungspflicht, Lärmschutz) als klar untergeordnet einzustufen, weshalb es sich deswegen nicht rechtfertigt, der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten für das vorinstanzliche (baupolizeiliche) Verfahren anzulasten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Verfügung der Gemeinde Mühleberg vom 3. März 2015 – mit Ausnahme der Ausführungen zum Thema "Waschen von Baumaschinen auf Privatgrundstück" – vollumfänglich aufgehoben.