Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 400.00 auferlegt. Die Anzeige der Beschwerdeführerin wurde nach dem Gesagten – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – zu Recht erhoben. Einzig in einem Punkt (Verschmutzung des Bodens durch das Waschen von Baumaschinen) erwies sich die Anzeige als ungerechtfertigt. Dieser Einwand wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige nur beiläufig vorgebracht.