25 Protokoll zum Augenschein vom 23. Juni 2015, S. 10 unten, Votum Herr B_____. 13 h) Was die Vorbringen zum Baulärm betrifft, so fehlt es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin wurden die Bauarbeiten im Jahr 2014 abgeschlossen.26 Am Augenschein vom 23. Juni 2015 konnte zudem keine unfertige Baustelle festgestellt werden. Auf diese Rügen ist daher nicht einzutreten. 5. Verfahrenskosten Vorinstanz