Zudem ist eine zeitliche Begrenzung der lärmigen Arbeiten im Zusammenhang mit der Holz- und Steinverarbeitung angezeigt. So hat die Beschwerdegegnerin die erwähnten lärmigen Arbeiten in der akustischen Nachtzeit (7 Uhr abends bis 7 Uhr morgens) und an Sonn- und Feiertagen zu unterlassen. Zusätzlich sind diese Arbeiten auch nicht über die Mittagszeit, zwischen 12 Uhr und 13 Uhr, vorzunehmen. Diese zeitlichen Einschränkungen sind für die Beschwerdegegnerin ohne weiteres verkraftbar, da diese Arbeiten gemäss den Aussagen von Herrn C.________ sowieso nur unregelmässig anfallen und nicht lange andauern.