Gestützt auf das Vorsorgeprinzip ist daher von der Beschwerdegegnerin zu verlangen, dass sie die lärmigen Arbeiten im Zusammenhang mit der Holz- und Steinverarbeitung (Häckseln von Grüngut, Zuschneiden/Schleifen von Steinplatten, Einsatz des Hochdruckreinigers, usw.) östlich des Gebäudes Nr. E.________ ausführt. Dieser Standort ist für lärmige Arbeiten besser, da die Distanz sowohl zum Haus der Beschwerdeführerin als auch zum Gebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite (G.________ 72) etwas grösser ist und das Gebäude Nr. E.________ als Schalldämpfer dienen kann. Diese einfache Massnahme trägt dazu bei, die Lärmemissionen einzudämmen.