Sonstige lärmige Arbeiten werden am Betriebsstandort nur gelegentlich bzw. selten (Zuschneiden/Schleifen von Steinplatten, Einsatz des Hochdruckreinigers) oder höchstens alle 14 Tage (Häckseln von Grüngut, Rasenmähen) vorgenommen. Damit ist eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte für Gewerbe- und Industrielärm in der ES III durch den Betrieb der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen. Auf nähere lärmrechtliche Ermittlungen, wie dies von der Beschwerdeführerin verlangt wird, kann deshalb verzichtet werden. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.