Unregelmässige oder nur selten auftretende Lärmereignisse fallen aufgrund der zeitlichen Verdünnung, die sich aus der Formel zur Berechnung der Teilbeurteilungspegel in Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV ergibt, weniger stark ins Gewicht. Vorliegend fallen als regelmässige Lärmquellen einzig die Warenumschlagsarbeiten und das Bewegen der Fahrzeuge an, welche sich jedoch nicht über den ganzen Tag hinwegziehen, sondern sich auf kürzere Abschnitte vorab morgens vor den Einsätzen bei den Kunden bzw. abends nach den Einsätzen beschränken. Sonstige lärmige Arbeiten werden am Betriebsstandort nur gelegentlich bzw. selten (Zuschneiden/