Dabei ist zu beachten, dass für die Lärmbeurteilung ein Mittelungswert relevant ist, wobei sowohl Lärmspitzen als auch die durchschnittliche tägliche Dauer des Lärms berücksichtigt werden. Unregelmässige oder nur selten auftretende Lärmereignisse fallen aufgrund der zeitlichen Verdünnung, die sich aus der Formel zur Berechnung der Teilbeurteilungspegel in Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV ergibt, weniger stark ins Gewicht.