e) Aufgrund der Akten und der Befragung von Herrn C.________ anlässlich des Augenscheins vom 23. Juni 201519 ergibt sich folgendes Bild des umstrittenen Betriebs: Die Beschwerdegegnerin betreibt in den Annexbauten eines ehemaligen Kleinbauernhauses einen Gartenbaubetrieb. Beim Standort G.________ in der Gemeinde Mühleberg handelt es sich um den einzigen Betriebsstandort. Die hauptsächliche Arbeit wird gemäss den Aussagen von Herrn C.________ bei den Kunden vor Ort durchgeführt. Der Unterstand (Gebäude Nr. E.________) dient als Abstellplatz für die Fahrzeuge und gewisse Maschinen und Geräte.