einzuhalten hat (Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV).18 Die entsprechenden Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm ergeben sich aus dem Anhang 6 der LSV. Sie betragen 60 dBA tagsüber und 50 dBA nachts, wobei bei Betriebsräumen zusätzlich Art. 42 LSV zu beachten ist. Das Bauvorhaben liegt in der Weilerzone. Für diese gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art 40 Abs. 1 GBR). Es sind demnach mässig störende Betriebe zulässig (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV, so auch Art. 33 Abs. 3 GBR).