vorgenommen. Hier seien die vom Gewerbebetrieb resultierenden Lärmimmissionen überhaupt noch nie Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens gewesen. Auch in diesem Punkt treffe die Vorinstanz eine Ermittlungspflicht und sie habe in Anwendung des Vorsorgeprinzips die notwendigen emissionsbegrenzenden Massnahmen zum Schutz der benachbarten Wohnbevölkerung zu erlassen.