Die von der Vorinstanz verfügten Ruhezeiten würden zudem nicht den Vorgaben der Richtlinie entsprechen. Weiter habe die Beschwerdegegnerin ihren Betrieb kontinuierlich ausgebaut, obwohl die Bewilligung im Jahr 1998 spätere Betriebserweiterungen explizit ausgeschlossen habe. Der Lagerstandort habe sich im Verlaufe der Jahre immer mehr zu einem eigentlichen Betriebsstandort entwickelt. Die Beschwerdegegnerin führe auf dem Areal oftmals Vor- und Nachbereitungsarbeiten aus, die mit erheblichen Lärmbelastungen verbunden seien. Die lärmintensiven Arbeiten würden zudem häufig ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten 9