Dieser Pflicht sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Sie sei seit Jahren erheblichem Baulärm ausgesetzt und habe Anspruch darauf, dass in Anwendung des Vorsorgeprinzips Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmissionen getroffen würden und die Baubehörde die nach der Baulärm-Richtlinie erforderlichen Massnahmen verfüge. Dazu seien von der Vorinstanz weitere Abklärungen zur Dauer, Intensität und Zeitpunkt der Bauarbeiten einzuholen. Die von der Vorinstanz verfügten Ruhezeiten würden zudem nicht den Vorgaben der Richtlinie entsprechen.