b) Die Beschwerdeführerin rügt, die Schlussfolgerungen der Gemeinde gingen fehl. Sowohl bei der Ermittlung des Lärms im Zusammenhang mit den Bauarbeiten als auch hinsichtlich des Lärms, welcher vom Gewerbebetrieb der Beschwerdegegnerin herrührt, treffe die Baubehörde eine Pflicht zur Ermittlung der zu erwartenden Emissionen. Sie habe eine Lärmprognose zu verlangen, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser Pflicht sei die Vorinstanz nicht nachgekommen.