a) Die Beschwerdeführerin beklagte sich in ihrer Anzeige (elektronisches Schreiben vom 3. Oktober 2014) über den durch die Beschwerdegegnerin generierten Lärm, vorab den Baulärm, sowie die Nichteinhaltung der Ruhezeiten. In der angefochtenen Verfügung führte die Gemeinde aus, die Einhaltung der Ruhezeiten falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Baupolizeibehörde, sondern sei durch die Polizeiorgane zu ahnden. Für die Ruhezeiten seien die Baulärmrichtlinien des Bundes anwendbar. Danach seien die Ruhezeiten an Werktagen von 20 Uhr bis 7 Uhr sowie an Sonntagen und öffentlichen Feiertagen strikt einzuhalten.