baubewilligungsfrei eingestuft. Die Verfügung ist deshalb – in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben. Die Gemeinde hat nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ein Wiederherstellungsverfahren im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG einzuleiten und der Beschwerdegegnerin dabei die Möglichkeit einzuräumen, für diese Arbeiten innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. 4. Lärmemissionen