g) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgenommenen Umgebungsveränderungen süd- und ostseitig des Gebäudes Nr. E.________ (Terrainveränderungen, Lagerungen, Blocksteinmauer) zu einer Erweiterung der Nutzfläche des Betriebs führten und in ihrer Gesamtheit baubewilligungspflichtig sind. Die Gemeinde hat diese Eingriffe in ihrer Verfügung vom 3. März 2015 zu Unrecht als 10 vgl. Fotodokumentation Augenschein vom 23. Juni 2015, Fotos Nrn. 25 bis 27.