f) Die von der Beschwerdegegnerin am Gebäude Nr. F.________ vorgenommenen Dachsanierungsarbeiten dagegen sind baubewilligungsfrei. Beim undichten Dach wurden einzig die Isolation bzw. Dämmung ersetzt und die sanierungsbedürftigen Dachsparren mit zusätzlichen Balken auf beiden Seiten verstärkt. Danach ist das Dach – abgesehen von den undichten Dachziegeln – mit den alten Ziegeln wieder neu eingedeckt worden.13 Am äusseren Erscheinungsbild hat sich nichts geändert. Es handelt sich dabei um baubewilligungsfreie Unterhaltsarbeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD.