Bereits aus diesem Grund ist von einer Baubewilligungspflicht der vorgenommenen Arbeiten auszugehen. In ihrer Gesamtheit betrachtet haben die Terrainveränderungen und baulichen Massnahmen auch zu einer deutlich erkennbaren Veränderung des Umgebungsbilds geführt und damit erhebliche, räumliche Auswirkungen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Weilerzone nicht um eine Bauzone handelt, sondern um eine Spezialzone ausserhalb des Baugebiets.12 Die Umgestaltung der Umgebung ist daher auch gestützt auf Art. 1a BauG und Art. 7 Abs. 1 BewD baubewilligungspflichtig.