Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD ist das Unterhalten und Ändern von Bauten und Anlagen von der Baubewilligungspflicht befreit, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Weiter bedürfen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bis zu 1.20 m hohe Einfriedungen, Stützmauern, 6