Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Darlegungen der Beschwerdeführerin seien masslos übertrieben. Bei der neuen Blocksteinmauer handle es sich um eine Böschungssicherung, welche aufgrund des schlechten Zustands des bestehenden Gebäudes habe vorgenommen werden müssen. Ebenso wenig seien Änderungen an den Fassaden vorgenommen worden. Die ausgeführten Sanierungsarbeiten würden sich im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 BauG (Besitzstandsgarantie) bewegen.