Entgegen den Vorgaben des Baureglements der Gemeinde Mühleberg würden sich diese Veränderungen nicht gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Da es sich bei der Weilerzone nicht um eine Bauzone handle, sei zudem Art. 7 BewD zu beachten, wonach Bauvorhaben nach Art. 6 BewD ausserhalb der Bauzone bewilligungspflichtig seien, wenn sie geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Dies sei vorliegend der Fall. Die Vorinstanz habe die Änderungen am Gebäude und in der Umgebung zu Unrecht als baubewilligungsfrei eingestuft.