b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, südlich und östlich des Gebäudes Nr. E.________ seien Terrainveränderungen von erheblichem Umfang vorgenommen worden. Im Zuge dieser Terrainveränderungen sei nicht nur die von der Vorinstanz als baubewilligungsfrei qualifizierte Stützmauer, sondern neue Lager- und Umschlagsflächen für den Gewerbebetrieb der Beschwerdegegnerin geschaffen worden. Die Erdbewegungen würden zweifelsfrei das in Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD zulässige Mass baubewilligungsfreier Terrainveränderungen überschreiten. Entgegen den Vorgaben des Baureglements der Gemeinde Mühleberg würden sich diese Veränderungen nicht gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.