Eine Fassadenveränderung, wie dies die Anzeigerin beanstandet habe, habe anlässlich der Besichtigung nicht festgestellt werden können. Beim Dach seien die bestehenden Ziegel entfernt worden und die sanierungsbedürftigen Dachsparren seien mit zusätzlichen Balken auf beiden Seiten verstärkt worden. Danach sei das Dach mit den alten Ziegeln wieder neu eingedeckt worden. Diese Arbeiten würden als Unterhaltsarbeiten gelten und seien gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD ebenfalls bewilligungsfrei. Die Gemeinde verfügte daher, dass die