Es sei deutlich zu sehen, dass das Gebäudefundament bereits ins Rutschen geraten sei und die Mauer eine weitere Absenkung verhindern solle. Die Mauer sei deshalb als Bestandteil des Gebäudes anzusehen und gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst i BewD3 bewilligungsfrei, da sie eine durchschnittliche Höhe von ca. 80 cm aufweise und die dafür vorgenommene Terrainveränderung maximal 25 m3 betrage. Eine Fassadenveränderung, wie dies die Anzeigerin beanstandet habe, habe anlässlich der Besichtigung nicht festgestellt werden können.