Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde die Baubewilligungsfreiheit der vorgenommenen Arbeiten. Zudem erhebt sie lärmrechtliche Einwände. Schliesslich wehrt sie sich gegen die ihr angelasteten Verfahrenskosten. Die Abweisung der Anzeige hinsichtlich der Verschmutzung des Bodens durch das Waschen von Baumaschinen wurde dagegen nicht angefochten und bildet daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Baubewilligungspflicht