Mit der angefochtenen Verfügung weist die Gemeinde die Anzeige der Beschwerdeführerin ab, stuft die vorgenommenen Arbeiten der Beschwerdegegnerin als baubewilligungsfrei ein und verzichtet daher auf weitere baupolizeiliche Massnahmen. Die Abweisung einer Anzeige über baupolizeiwidrige Zustände stellt eine baupolizeiliche Verfügung dar, welche nach Art. 49 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden kann. Die Beschwerdeführerin ist als unterliegende Anzeigerin und 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und