4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 27. April 2015 verzichtete die Gemeinde auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Verfügung vom 3. März 2015. Das AGR führte mit Stellungnahme vom 1. Mai 2015 aus, die Beschwerde richte sich gegen eine baupolizeiliche Verfügung der Gemeinde und sie seien an diesem Baupolizeiverfahren nicht beteiligt gewesen. Mit Verfügung vom 2. April 2013 sei lediglich die Zonenkonformität der Verlegung der Parkplätze bestätigt worden.