2. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 orientierte die Gemeinde die Beschwerdegegnerin über die diversen, bemängelten Punkte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit, innert 30 Tagen eine Stellungnahme zu den aufgeführten Punkten einzureichen. Diese Gelegenheit nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. November 2014 wahr.