1. Mit elektronischen Schreiben vom 3. und 16. Oktober 2014 wendete sich die Beschwerdeführerin an die Gemeinde und führte u.a. aus, dass auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin unbewilligte Bauarbeiten vorgenommen worden seien und dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Ruhezeiten missachten würde. Zudem wies sie darauf hin, dass beim Waschen der Baumaschinen des Gartenbaubetriebs der 2 Beschwerdegegnerin das Abwasser ungehindert auf das umliegende Landwirtschaftsland fliessen könne. Die betroffene Parzelle der Beschwerdegegnerin (Parzelle Mühleberg Grundbuchblatt Nr. D.________) befindet sich in der Weilerzone.