Anders als das vorinstanzliche Verfahren war das Beschwerdeverfahren auch kein aufwändiges Verfahren. Deshalb ist den Beschwerdeführenden auch keine Parteientschädigung für das Prozessieren in eigener Sache zuzusprechen (vgl. Art. 104 Abs. 2 VRPG).61 III. Entscheid 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit es Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Gemeinde Rubigen vom 24. Februar 2015 und die Folgenutzung im Gebiet "Bluemisberg" betrifft.