Insbesondere war die Beschwerdegegnerin von der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht betroffen. Aus diesem Grund hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Damit ist in erster Linie die Vertretung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemeint.60 Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht mehr anwaltlich vertreten sind, haben sie keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.