Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdegegnerin dringt mit ihren Anträgen nicht durch und gilt daher als unterliegende Partei. Zudem hat sie mit dem Einreichen des nachträglichen Baugesuchs dafür gesorgt, dass das Beschwerdeverfahren teilweise gegenstandslos wurde. Gründe für eine andere Verlegung sind keine ersichtlich. Insbesondere war die Beschwerdegegnerin von der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht betroffen.