Da die Beschwerde gutgeheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, braucht diese Frage nicht abschliessend beurteilt zu werden. Es wird Aufgabe der Vorinstanz sein, unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen die bisher entstandenen Verfahrenskosten für das baupolizeiliche Verfahren neu zu verlegen. 8. Kosten des Beschwerdeverfahrens