c) Fraglich ist zudem, ob und wenn ja inwieweit die Vorinstanz die Kosten für die Beschaffung des Fachwissens für die Ausübung ihrer baupolizeilichen Aufgaben überhaupt den Verfahrensbeteiligten belasten kann. Grundsätzlich gilt, dass die Kosten für die Beschaffung des Fachwissens für die Tätigkeit der Gemeinden im Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren in den Verfahrenskosten inbegriffen ist. Solche Kosten können deshalb den Verfahrensbeteiligten nicht zusätzlich belastet werden. Demgegenüber gelten Kosten für besondere technische Untersuchungen und Expertisen als Auslagen, die zusätzlich zu den Verfahrenskosten erhoben werden können.58