Abklärungen der Vorinstanz. An diesem Schluss ändert nichts, dass die Vorinstanz erst auf Anzeige der Beschwerdeführenden tätig geworden ist. Sie hätte auch von Amtes wegen einschreiten müssen (Art. 45 Abs. 2 BauG). Verursacherin des Verfahrens ist im vorliegenden Fall allein die Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht einen Teil der Verfahrenskosten des baupolizeilichen Verfahrens den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt begründet.