Mit dem Gebührenreglement56 und der Gebührenverordnung57 verfügt die Vorinstanz über eine ausreichende gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Gebühren. Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement bestellt oder verursacht (Art. 2 Gebührenreglement). Massgeblich ist somit das Verursacherprinzip. Zu entscheiden ist deshalb, wer im vorliegenden Fall die Kosten verursacht bzw. das baupolizeiliche Verfahren veranlasst hat. Die Beschwerdeführenden haben zwar das Verfahren mit ihrer Anzeige in Gang gesetzt. Das heisst jedoch nicht, dass sie als verursachende Personen im Sinn des Gebührenrechts geltend.