Zur Unterstützung in rechtlichen Belangen habe sie einen externen Juristen beigezogen. Hätte die Vorinstanz (soweit überhaupt möglich) die Abklärungen selber vornehmen und die Dokumente selber redigieren müssen hätte ihr zeitlicher Aufwand ein Vielfaches betragen. Eine angemessene teilweise Überwälzung dieser Drittkosten sei daher angezeigt. Die Kosten des Lärmgutachtens seien zusätzlich zu den Verfahrenskosten ausschliesslich der Beschwerdegegnerin auferlegt worden.