äusserst schwer wiegen. Dem Baupolizeiverfahren sei entsprechend grosse Bedeutung beizumessen. Diesen Umständen sei bei der Kostenliquidation Rechnung zu tragen. Gegenstand des Baupolizeiverfahrens sei nicht die gängige baupolizeiliche Kontrolle gewesen. Um die gerügten Fragenkomplexe beurteilen zu können, habe die Baupolizeibehörde auf die Fachkompetenz der kantonalen Fachstellen und einer privaten Fachexpertin für Lärmgutachten zurückgreifen müssen. Zur Unterstützung in rechtlichen Belangen habe sie einen externen Juristen beigezogen.