Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführenden seien während des gesamten baupolizeilichen Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen. Die Prüfung der sehr umfangreichen Eingaben sei anforderungsreich und aufwändig gewesen. Die Vorwürfe der Beschwerdeführenden gegenüber dem Betrieb der Beschwerdegegnerin würden zudem 54 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9 25